Wettbewerbsrecht: Datenschutzhinweise in Kontaktformularen (Urteil vom 11.03.2016, 6 U 121/15)
Bei § 13 TMG, der u. a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG umsetzt, handelt es sich um eine im Sinne des § 3a UWG n. F. (§ 4 Nr. 11 a. F.) das Marktverhalten regelnde Norm, da die Datenschutzrichtlinie nach ihren Erwägungsgründen auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben will und weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen sowie den Wettbewerb verfälschen kann.…
OLG Köln, WRP 2016, 885-890 (Urteil vom 11.03.2016, 6 U 121/15)
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