Wettbewerbsrecht: „Zuzüglich Überführung in Höhe von 790 €“ (Urteil vom 21.09.2012, 6 U 14/12)
Der Händler hat in der Werbung für neue Kraftfahrzeuge bei Preisangaben die obligatorischen Kosten für die Überführung des Fahrzeugs („Überführungskosten“) in den Endpreis einzurechnen (Bestätigung von BGH GRUR 1983, 443, 445 – „Kfz-Endpreis“). Das gilt auch angesichts der Bestimmung in Art. 7 Abs. 4 lit c UGP-RL bzw. § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG, wonach neben dem Preis „alle zusätzlichen Fracht- Liefer- und Zustellkosten“ wesentliche und daher dem Verbraucher mitzuteilende Informationen darstellen. …
OLG Köln, WRP 2013, 192-194 (Urteil vom 21.09.2012, 6 U 14/12)
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