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WRP 2016, 745
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Telefonwerbung für gesundes Sitzen (Beschluss vom 09.12.2015, 6 U 196/15)

Auch wenn Rückenschmerzen eine Volkskrankheit sind, rechtfertigt die Absicht, präventive gesundheitliche Aufklärung über das Sitzen am Arbeitsplatz durchzuführen, keinen Telefonanruf mit dem Ziel, einen Bürostuhl zum Kauf anzubieten. Eine mutmaßliche Einwilligung eines Rechtsanwaltes, zu diesem Zweck angerufen zu werden, kann nicht angenommen werden. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)

OLG Frankfurt a. M., WRP 2016, 745-746 (Beschluss vom 09.12.2015, 6 U 196/15)

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