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WRP 2014, 462
OLG Hamm 
Wettbewerbsrecht: B-Ware (Urteil vom 16.01.2014, 4 U 102/13)

Bei Artikeln, die als „B-Ware“ vertrieben werden, handelt es sich nur dann um gebrauchte Sachen im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB, wenn diese bereits ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck zugeführt, mithin tatsächlich gebraucht wurden.

OLG Hamm, WRP 2014, 462-465 (Urteil vom 16.01.2014, 4 U 102/13)

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