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WRP 2024, 496
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: „Deutschlands Nr. 1“ (Urteil vom 14.12.2023, 6 U 197/22)

Die Werbeaussage in einem Fernsehspot, das beworbene Kombinationspräparat gegen Erkältungen sei „Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel“, versteht der Verbraucher dahingehend, dass sich die Spitzenstellungen generell auf den Markt der Erkältungsmittel, nicht aber auf den (kleinen) Markt der Kombinationspräparate bezieht. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)

OLG Frankfurt a. M., WRP 2024, 496-500 (Urteil vom 14.12.2023, 6 U 197/22)

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