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WRP 2005, 474
BGH 
Wettbewerbsrecht: Direkt ab Werk (Urteil vom 20.01.2005, I ZR 96/02)

Die Werbung eines Einzelhändlers mit den Angaben „Direkt ab Werk! Kein Zwischenhandel! Garantierter Tief-Preis“ ist irreführend, wenn sie bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, die so beworbene Ware werde zu den Abgabepreisen des Herstellers vertrieben, der Werbende in die von ihm verlangten Preise jedoch seine Gewinnspanne eingerechnet hat.

BGH, WRP 2005, 474-476 (Urteil vom 20.01.2005, I ZR 96/02)

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