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WRP 2020, 252
LG Düsseldorf 
Wettbewerbsrecht: Domain in Unterlassungserklärung (Urteil vom 13.11.2019, 34 O 21/19)

Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es unerheblich, dass der Unterlassungsschuldner in der Unterlassungserklärung auf die Domain einer bestimmte Webseite Bezug nimmt. Der Unterlassungsvertrag schließt die Wiederholungsgefahr für alle kerngleichen Verstöße auf allen Webseiten aus. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)

LG Düsseldorf, WRP 2020, 252-253 (Urteil vom 13.11.2019, 34 O 21/19)

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