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WRP 2009, 435
BGH 
Wettbewerbsrecht: „Edelmetallankauf“ (Beschluss vom 23.10.2008, I ZR 121/07)

Wesensgemäße Eigenschaften der Ware und gesetzlich vorgeschriebene Angaben sind lediglich Beispiele einer unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Entscheidend ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres erwarten kann.

BGH, WRP 2009, 435 (Beschluss vom 23.10.2008, I ZR 121/07)

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