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WRP 2018, 827
BGH 
Wettbewerbsrecht: Gefäßgerüst (Urteil vom 01.02.2018, I ZR 82/17)

a) Ein Gefäßgerüst (Stent), dessen Hauptwirkung auf physikalischem Wege erreicht wird, ist auch dann kein Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt, wenn zur Vorbeugung eines übermäßigen Gewebewachstums ein Wirkstoff ausgebracht wird und das Gefäßgerüst bioresorbierbar ist, also nach einiger Zeit im Körper zerfällt.

BGH, WRP 2018, 827-831 (Urteil vom 01.02.2018, I ZR 82/17)

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