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WRP 2017, 331
OLG Düsseldorf 
Wettbewerbsrecht: Heilpraktiker für Psychotherapie (Urteil vom 22.12.2016, I-15 U 39/16)

Die Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ ist mehrdeutig, weil sie offen lässt, ob es sich um eine Einschränkung oder aber sogar um eine Zusatzqualifikation handelt. Allerdings ist die Bezeichnung dann objektiv richtig, wenn sie von der dem Heilpraktiker erteilten Erlaubnis gedeckt ist. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)

OLG Düsseldorf, WRP 2017, 331-335 (Urteil vom 22.12.2016, I-15 U 39/16)

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