Wettbewerbsrecht: Klimaneutrales Heizöl (Urteil vom 19.11.2021, 7 O 6/21 KfH)
Die Werbung eines Heizölhändlers gegenüber seinen Bestandskunden mit der Angabe „klimaneutrales Heizöl“ ist irreführend im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn in diesem Zusammenhang nicht erläutert wird, wie die Klimaneutralität erreicht wird. Denn für die Bestandskunden ist die Information wesentlich, ob der Händler zumindest teilweise durch eigene Energieeinsparungen im Rahmen seines Betriebs oder durch teilweisen Einsatzes regenerativer Energien zur Verringerung der CO2-Immissionen beigetragen hat oder ob er lediglich Zertifikate über eine finanzielle Beteiligung an den CO2-Ausstoß verringernden Projekten in Schwellen- und Entwicklungsländern erworben hat.…
LG Konstanz, WRP 2022, 118-123 (Urteil vom 19.11.2021, 7 O 6/21 KfH)
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