Wettbewerbsrecht: „Sportwetten in Hamburg“ (Urteil vom 12.08.2004, 5 U 58/03)
Der Betreiber einer Lottoannahmestelle in Hamburg, der auf Grund eines Handelsvertretervertrages mit der Nordwest Lotto und Toto, der staatlichen Lotterie der Stadt Hamburg, Sportwetten anbietet, handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die bisherige Veranstaltung von Sportwetten durch die Stadt Hamburg wegen des Fehlens eines entsprechenden Landesgesetzes rechtswidrig gewesen sein sollte und damit auch gegen die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis gegenüber dem Betreiber der Lottoannahmestelle Bedenken bestehen könnten.…
Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2005, 378 (Urteil vom 12.08.2004, 5 U 58/03)
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