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WRP 2015, 1085
BGH 
Wettbewerbsrecht: TV-Wartezimmer (Urteil vom 12.03.2015, I ZR 84/14)

a) Die in § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG geregelten Tatbestände, die Kooperationen zwischen Inhabern von Erlaubnissen nach § 1 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 16 oder § 17 ApoG und dem Personal von Apotheken einerseits und Ärzten verbieten, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.

BGH, WRP 2015, 1085-1087 (Urteil vom 12.03.2015, I ZR 84/14)

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