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WRP 2014, 729
Hanseatisches OLG Hamburg 
Wettbewerbsrecht: Tiefpreisgarantie (Urteil vom 13.02.2014, 5 U 160/11)

Beinhaltet ein als Tiefpreisgarantie bezeichnetes Werbeversprechen alternativ das Wahlrecht zwischen einer echten „Tiefpreisgarantie“ und einer „Geld-zurück-Garantie“, ist diese Bezeichnung jedenfalls dann irreführend, wenn nach dem Wortlaut das Wahlrecht, welche dieser Garantiezusagen eingehalten wird, zumindest auch beim werbenden Unternehmer liegt. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)

Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2014, 729-731 (Urteil vom 13.02.2014, 5 U 160/11)

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