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WRP 2023, 1400
Schleswig-Holsteinisches OLG 
Wettbewerbsrecht: Werbung mit dem Begriff „O. E. M“ (Urteil vom 14.09.2023, 6 U 49/22)

Die im Kfz-Bereich gängige Abkürzung „O. E. M.“ steht – unabhängig von der Schreibweise – für „Original Equipment Manufacturer“ und wird damit als „Erstausrüster“ oder „Herstellerzulieferer“ verstanden. Stammt das Produkt mit dieser Aufschrift nicht von einem solchen „Erstausrüster“ ist die Angabe auf dem Produkt irreführend.

Schleswig-Holsteinisches OLG, WRP 2023, 1400-1403 (Urteil vom 14.09.2023, 6 U 49/22)

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