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WRP 2020, 667
LG Dortmund 
Wettbewerbsrecht/Heilmittelwerberecht: Keine Süßigkeiten als Zugabe für Medizinprodukte (Urteil vom 20.02.2020, 18 O 98/19)

Erhält ein Apotheker zu seiner Bestellung von Medizinprodukten größere Boxen Süßigkeiten im Wert von ca. 5,00 Euro dazu, so handelt es sich um eine unzulässige Zuwendung. Eine Werbegabe i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 2 HWG liegt nicht vor, da die Süßigkeiten nicht zur Verwendung in der pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)

LG Dortmund, WRP 2020, 667-668 (Urteil vom 20.02.2020, 18 O 98/19)

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