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WRP 2021, 938
OLG Hamm 
Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zögerliche Prozessführung (Urteil vom 20.04.2021, 4 U 14/21)

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a.F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n.F. wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 – I ZB 7/99, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 – 4 U 200/10 und vom 21.04.2016 – 4 U 44/16).

OLG Hamm, WRP 2021, 938-941 (Urteil vom 20.04.2021, 4 U 14/21)

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