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WRP 2016, 477
BGH 
Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung (Beschluss vom 20.01.2016, I ZB 102/14)

Wenn die Parteien bei einer Unterlassungsklage die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht bei der gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung grundsätzlich keinen Anlass zu prüfen, ob die Erledigungserklärung des Gläubigers auch auf die Vergangenheit bezogen war, wenn die Parteien keine gegenteiligen Anträge stellen.

BGH, WRP 2016, 477-480 (Beschluss vom 20.01.2016, I ZB 102/14)

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