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WRP 2018, 1394
LG Köln 
Wettbewerbsrecht/Zivilrecht: Schulranzen (Urteil vom 11.07.2018, 26 O 128/17)

Eine Klausel in einem Selektivvertrag für Schulranzen, die den Vertragshändlern verbieten soll, in reißerischer oder marktschreierischer Form und mit Schleuderpreisen zu werben, ist wegen Intransparenz unwirksam. Die beispielhaft in der Klausel erwähnte Preisgegenüberstellung von UVP und Verkaufspreis stellt keine reißerische Werbung dar.

LG Köln, WRP 2018, 1394-1398 (Urteil vom 11.07.2018, 26 O 128/17)

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