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WRP 2015, 104
OLG München 
Zivilrecht: Beweislast für Tatsachenbehauptungen in vergleichendem Warentest (Urteil vom 09.09.2014, 18 U 516/14)

Der Äußerung im Rahmen eines vergleichenden Warentests, ein chemisch hergestellter Aromastoff sei nachgewiesen worden, während das Lebensmittel laut Zutatenverzeichnis nur natürliches Aroma enthalte, kommt für den Durchschnittsleser eigenständige Bedeutung zu. Der betroffene Hersteller kann daher gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 824 BGB Unterlassung verlangen, wenn die Unwahrheit der Äußerung feststeht.…

OLG München, WRP 2015, 104-111 (Urteil vom 09.09.2014, 18 U 516/14)

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