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WRP 2014, 1366
LG Duisburg 
Zivilrecht/Wettbewerbsrecht: Einhaltung der Unterlassungserklärung (Urteil vom 14.08.2014, 22 O 55/13)

Der Schuldner einer Unterlassungserklärung kann im Vertragsstrafeverfahren nicht einwenden, der Gläubiger sei nicht aktivlegitimiert. Ebenso ist er mit der Einwendung, ein Wettbewerbsverstoß habe nicht vorgelegen, durch den Unterlassungsvertrag ausgeschlossen.

LG Duisburg, WRP 2014, 1366-1369 (Urteil vom 14.08.2014, 22 O 55/13)

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