Ausübung der Heilkunde ohne Zulassung als Heilpraktiker (“CranioSacrale Therapie”) (Urteil vom 23.11.2017, 6 U 140/17)
Die Ausübung von Heilkunde (hier: “CranioSacrale Therapie nach Upledger”) unterfällt nur dann dem Heilpraktikervorbehalt (§ 1 HeilPrG), wenn von der Behandlung eine zumindest mittelbare Gesundheitsgefährdung ausgeht. Ob die Anwendung der Therapie selbst mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, kann im Zivilprozess nur dann beurteilt werden, wenn der Kläger Anwendungsgebiete und Formen der Therapie im Einzelnen darlegt (im Streitfall verneint). …
OLG Frankfurt a. M., WRPL 2018, Heft 2, Online, - (Urteil vom 23.11.2017, 6 U 140/17)
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