Berufung und rechtzeitiger Fristverlängerungsantrag zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss (Beschluss vom 20.02.2024, VIII ZR 238/22)
a) Das Berufungsgericht darf eine Berufung nicht gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückweisen, ohne zuvor über den rechtzeitig eingegangenen Antrag des Berufungsführers auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO entschieden zu haben (vgl. BVerfG, NJW 2023, 2173 [für den Erlass eines klageabweisenden Urteils vor Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der gesetzten Replikfrist]).…
BGH, WRPL 2024, Heft 06, Online, - (Beschluss vom 20.02.2024, VIII ZR 238/22)
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