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WRPL 2016, 1
LG Traunstein 
“Deutsche Sachverständigenkammer” (Urteil vom 22.07.2016, 1 HK O 168/16)

Die Bezeichnung eines Vereins privater Sachverständiger als “Deutsche Sachverständigenkammer” erweckt den Eindruck, es handele sich um eine im Sachverständigenbereich tätige öffentlich-rechtliche Einrichtung vergleichbar einer berufsständischen Kammer. Die Bezeichnung ist irreführend mit der Folge, dass der Vereinsname und die entsprechende Internetadresse gelöscht werden müssen.

LG Traunstein, WRPL 2016, Heft 11, Online, - (Urteil vom 22.07.2016, 1 HK O 168/16)

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