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WRPL 2024, 1
BGH 
Keine Befugnis der Zivilkammer, selbst über Übertragung eines in originäre Einzelrichter- Zuständigkeit fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (Beschluss vom 23.04.2024, VIII ZB 75/23)

Im Beschwerdeverfahren ist die Zivilkammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2017 – IX ZB 84/16, NZI 2017, 991 Rn. 11; vom 30. April 2020 – I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 24; vom 24. Mai 2023 – VII ZB 73/21, juris Rn. 9).

BGH, WRPL 2024, Heft 09, Online, - (Beschluss vom 23.04.2024, VIII ZB 75/23)

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