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WRPL 2014, 1
OLG Frankfurt a. M. 
Keine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zwischen Haarfärbemitteln und den Dienstleistungen eines Frisiersalons (Urteil vom 24.07.2014, 6 U 45/13)

Zwischen Haarfärbemitteln einerseits und den in einem Frisiersalon erbrachten Dienstleistungen fehlt die für eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr erforderliche Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit.

OLG Frankfurt a. M., WRPL 2014, Heft 10, Online, - (Urteil vom 24.07.2014, 6 U 45/13)

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