Preiswerbung für mit Sonderausstattungen abgebildete Möbel (Urteil vom 11.12.2019, 10 O 31/19)
Es stellt einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Endpreisangabe dar, wenn in einem Werbeprospekt für Polstergarnituren, die mit Ausstattungen wie Kopfstützen und Relaxfunktionen abgebildet werden, nicht zugleich der für das abgebildete Produkt zu zahlende Preis angegeben wird. Diese Werbung ist geeignet Verbraucher zu veranlassen, den Geschäftsbetrieb aufzusuchen, was sie bei Kenntnis des tatsächlich zu zahlenden Preises nicht tun würden (Leitsätze der Wettbewerbszentrale).…
LG Dortmund, WRPL 2020, Heft 04, Online, - (Urteil vom 11.12.2019, 10 O 31/19)
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