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WRPL 2022, 1
BGH 
“Rechtsanwalt” ohne Namensangabe nicht ausreichend für einfache Signatur i. S. d. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO (Beschluss vom 07.09.2022, XII ZB 215/22)

Die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort “Rechtsanwalt” ohne Namensangabe (im Anschluss an BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 und BSG NJW 2022, 1334).

BGH, WRPL 2022, Heft 12, Online, - (Beschluss vom 07.09.2022, XII ZB 215/22)

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