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WRPL 2021, 1
LG Krefeld 
SEPA-Diskriminierung (Urteil vom 21.10.2020, 11 O 88/19)

Bietet ein Fitnessstudio für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge die Zahlung per Lastschrift an, stellt es einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn sich das Unternehmen weigert, ausländische Bankverbindungen als Zahlungsquelle zu akzeptieren. Die Vorschriften der SEPA-Verordnung sind Marktverhaltensregeln, deren Nichtbeachtung wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)

LG Krefeld, WRPL 2021, Heft 1, Online, - (Urteil vom 21.10.2020, 11 O 88/19)

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