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WRPL 2013, 1
VGH München 
Werbeverbot für öffentliches Glückspiel im Fernsehen (Beschluss vom 08.07.2013, 7 CS 13.667)

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen (§ 5 Abs. 3 S. 1 GlüStV), das sich auf private und staatliche Sportwettanbieter gleichermaßen bezieht, könne im Hinblick auf eine etwaige strukturelle Duldung von Verstößen gegen Werbeverbote (im Internet) zur Verwirklichung der mit dem Werbeverbot verfolgten Ziele tatsächlich nicht mehr beitragen.…

VGH München, WRPL 2013, Heft 09, Online, - (Beschluss vom 08.07.2013, 7 CS 13.667)

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