Anforderungen einer Verlängerung der Erlöschensfrist für eine Spielhallenerlaubnis (Beschluss vom 07.07.2016, 4 A 1966/14)
Ein wichtiger Grund, die Frist des § 49 Abs. 3 GewO hinsichtlich einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO zu verlängern, ist nicht gegeben, wenn die erstrebte Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO für den Erlaubnisinhaber keinen Nutzen hat. Dies ist der Fall, wenn auch im Fall einer Verlängerung der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 49 Abs. 3 GewO zum Betrieb der geplanten Spielhalle eine weitere glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, …
OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2016, 377-378 (Beschluss vom 07.07.2016, 4 A 1966/14)
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