Auslegung einer Unterlassungserklärung bezüglich Reichweite des Zuwendungsverbotes nach dem HessSpielhG (Urteil vom 20.04.2017, 6 U 59/16)
Hat sich der Betreiber einer Spielhalle auf Grund einer Abmahnung, die mit einem Verstoß gegen das Zuwendungsverbot (§ 8 Abs. 3 HessSpielhG) begründet worden war, in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, Getränke künftig nicht unter dem „marktüblichen Vergleichspreis“ abzugeben, ist damit nicht der Preis anderer Spielhallen, sondern der marktübliche Preis vergleichbarer Gastronomiebetriebe ohne Spielbetrieb gemeint.…
OLG Frankfurt a. M., ZfWG 2017, 554 (Urteil vom 20.04.2017, 6 U 59/16)
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