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ZFWG 2006, 242
VG München 
BAYERISCHES VERWALTUNGSGERICHT MÜNCHEN (Beschluss vom 18.08.2006, M 17 S 06.2945)

Der Begriff der Programmangelegenheit i. S. v. Art. 19 Abs. 2 S. 3 BayMG ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Einflüsse auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme.

VG München, ZfWG 2006, 242-247 (Beschluss vom 18.08.2006, M 17 S 06.2945)

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