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ZFWG 2007, 28
BVerfG 
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (Beschluss vom 07.12.2006, 2 BvR 2428/06)

Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vor, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat.

BVerfG, ZfWG 2007, 28-33 (Beschluss vom 07.12.2006, 2 BvR 2428/06)

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