Bezeichnung einer Spielhalle als „Casino“ ist in Bayern zulässig (Urteil vom 05.03.2015, RN 5 K 13.1281)
Die Bezeichnung einer Spielhalle als „Casino“ und die Verwendung der Bezeichnung „Casino“ sowohl in der Außenwerbung als auch in der Innenwerbung und im Sozialkonzept einer Spielhalle verstößt nicht gegen § 26 Abs. 1 GlüStV, wonach von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden darf.…
VG Regensburg, ZfWG 2015, 407 (Urteil vom 05.03.2015, RN 5 K 13.1281)
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