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ZFWG 2025, 300
OVG Nordrhein-Westfalen 
Einmal geschlossene Verbundspielhallen können in NRW nicht wiedereröffnet werden (Beschluss vom 23.04.2025, 4 B 673/24)

Seit dem 1.7.2021 ist es nach dem Willen des nordrheinwestfälischen Gesetzgebers selbst dann nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung den vorläufigen Weiterbetrieb von miteinander konkurrierenden Spielhallen zu ermöglichen, zwischen denen die Behörde eine Auswahl zu treffen hat, wenn alle übrigen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2025, 300-304 (Beschluss vom 23.04.2025, 4 B 673/24)

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