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ZFWG 2025, 168
OVG Nordrhein-Westfalen 
Erhebliche Steuerschulden und Verstöße gegen Nebenbestimmungen rechtfertigen Widerruf der Spielhallenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit (Beschluss vom 20.12.2024, 4 B 1004/24)

Erhebliche Steuerschulden eines Spielhallenbetreibers im mittleren sechsstelligen Bereich rechtfertigen regelmäßig einen auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gestützten Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle wegen bestehender Unzuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2025, 168-171 (Beschluss vom 20.12.2024, 4 B 1004/24)

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