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ZFWG 2007, 355
BGH 
Fristlose Kündigung eines Lottoannahmestelleninhabers wegen Missachtung eines strafrechtlich relevanten Verbots der Werbung und der Annahme von Spielaufträgen in anderen Bundesländern (Urteil vom 26.10.1961, VII ZR 177/60)

Die niedersächsische Zahlenlotto GmbH war befugt, die Werbung für das niedersächsische Zahlenlotto in Baden Württemberg und Berlin zu verbieten, da sie befürchten musste, dass eine solche Werbung ihre Geschäftsführer der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen werde.

BGH, ZfWG 2007, 355-360 (Urteil vom 26.10.1961, VII ZR 177/60)

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