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ZFWG 2017, 394
BVerwG 
Fünf Jahre Bestandsschutz für Altspielhallen auch bei Betreiberwechsel (Urteil vom 05.04.2017, 8 C 16.16)

Für Altspielhallen, deren Betrieb vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 gewerberechtlich unbefristet erlaubt wurde, gilt die fünfjährige Übergangsfrist gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV auch im Fall eines Betreiberwechsels nach diesem Stichtag fort. Sie verkürzt sich durch den Wechsel nicht auf eine einjährige Frist gemäß Satz 3 der Vorschrift.

BVerwG, ZfWG 2017, 394-400 (Urteil vom 05.04.2017, 8 C 16.16)

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