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ZFWG 2016, 75
VG Greifswald 
Fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ist betreiberbezogen (Urteil vom 17.03.2015, 4 A 721/13)

Die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV in der ab dem 01. 07. 2012 geltenden Fassung gilt nur für Altbetreiber, die die Spielhalle schon vor dem 28. 10. 2011 aufgrund einer ihnen erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO betrieben haben, nicht aber für Neubetreiber, die die Spielhalle nach dem 28. 10. 2011 übernommen haben und die vor dem 28. 10. 2011 keine eigene Spielhallenerlaubnis besessen haben.…

VG Greifswald, ZfWG 2016, 75 (Urteil vom 17.03.2015, 4 A 721/13)

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