Höchstgrenze von acht Spielgeräten pro Spielhalle im SpielhG Bln ist von der Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen gedeckt (Beschluss vom 29.10.2014, OVG 1 S 30.13)
Die Regelungen in §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3, 9 SpielhG zur Reduzierung auf das zulässige Maß von höchstens acht Geräten je Spielhalle und zum Gebot einer Einzelaufstellung sind – unbeschadet der Bindungswirkung an den entsprechenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Juni 2014 (VerfGH 96/13) – nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewonnenen Einschätzung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin (Art. …
OVG Berlin-Brandenburg, ZfWG 2015, 41-51 (Beschluss vom 29.10.2014, OVG 1 S 30.13)
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