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ZFWG 2009, 174
KG Berlin 
Kammergericht Berlin: Lotto Jackpot-Werbung (Urteil vom 30.03.2009, 24 U 145/08)

Die beanstandete Aufmachung der Aufsteller und Blinktafeln überschreitet durch die blickfangmäßige Herausstellung des Höchstbetrages gegenüber den nur sehr klein gehaltenen Warn- und Aufklärungshinweisen den nach § 5 Abs. 1 GlüStV zulässigen Inhalt der Werbung für Glücksspiel, die sich auf eine schlichte Information und die Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat.

KG Berlin, ZfWG 2009, 174-183 (Urteil vom 30.03.2009, 24 U 145/08)

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