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ZFWG 2015, 496
VG Berlin 
Klage auf Erteilung einer unbeschränkten Erlaubnis zur Internetlotterievermittlung teilweise erfolgreich (Urteil vom 24.02.2015, 23 K 390.14)

Gegen die Nebenbestimmungen einer Erlaubnis für die Vermittlung von Lotterien im Internet, deren Erteilung gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV in das Ermessen der Behörde gestellt ist, ist die Anfechtungsklage nicht statthaft. Denn die isolierte Anfechtbarkeit einzelner Nebenbestimmungen der Vermittlungserlaubnis scheidet von vorneherein offenkundig aus.

VG Berlin, ZfWG 2015, 496 (Urteil vom 24.02.2015, 23 K 390.14)

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