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ZFWG 2008, 52
LG Frankfurt a. M. 
LANDGERICHT FRANKFURT (Urteil vom 16.01.2008, 2-06 O 605/06)

Die Strafvorschrift des § 284 StGB ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols ist bis zum 31.12.2007 auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten zulässig, weil das Übergangsrecht mit dem Verlangen nach einem „Mindestmaß an Konsistenz“ den Anforderungen des EU-Rechts entspricht.

LG Frankfurt a. M., ZfWG 2008, 52-56 (Urteil vom 16.01.2008, 2-06 O 605/06)

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