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ZFWG 2007, 216
BGH 
„Lotterie in der Lotterie“ ist keine gewerbliche Spielvermittlung (Urteil vom 18.01.1977, 1 StR 643/76)

Eine Lotterieveranstaltung kann auch in der Weise vor sich gehen, daß der Unternehmer sich an eine bereits bestehende andere Lotterle anschließt und seinen Teilnehmern die Zahlung von Gewinnen verspricht, welche auf Lose jener Lotterie entfallen werden.

BGH, ZfWG 2007, 216-217 (Urteil vom 18.01.1977, 1 StR 643/76)

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