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ZFWG 2008, 276
OVG Rheinland-Pfalz 
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ: Sportwetten unter Auflagen einstweilen erlaubt (Beschluss vom 18.08.2008, 6 B 10338/08.OVG)

Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Veranstalter der Sportwette ODDSET in Rheinland-Pfalz nicht in einer den Anforderungen des in § 10 Abs. 3 GlüStV genügenden Weise verpflichtet (worden) ist, die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV zu begrenzen.

OVG Rheinland-Pfalz, ZfWG 2008, 276-280 (Beschluss vom 18.08.2008, 6 B 10338/08.OVG)

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