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ZFWG 2016, 217
BVerwG 
Rechtsnatur der Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO (Beschluss vom 25.01.2016, 8 B 12.15, 8 B 12.15, 8 C 4.16)

Bei der Erlaubnis nach § 33i GewO handelt es sich um eine an die Person und an die Räume, in denen das Gewerbe ausgeübt werden soll, gebundene Erlaubnis, die den Inhaber berechtigt, in den Räumen, auf die sie sich bezieht, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen zu betreiben. Sie ist damit an eine bestimmte Person gebunden und erlischt mit dessen Betriebsaufgabe oder Wegfall.

BVerwG, ZfWG 2016, 217-219 (Beschluss vom 25.01.2016, 8 B 12.15, 8 B 12.15, 8 C 4.16)

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