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ZFWG 2008, 407
 
SICHERUNG DES LOTTERIEWETTBEWERBS – MYTHOS OHNE NOTWENDIGKEIT?

Das Veranstalten oder Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen ist in Deutschland ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes gem. § 4 Abs. 1 GlüStV als unerlaubtes Glücksspiel verboten. § 4 Abs. 1 GlüStV gilt als die Norm für die Absicherung des Regionalitätsprinzips im Glücksspielwesen. Aufgrund der föderalen Struktur in der Bundesrepublik Deutschland und der landesgesetzlichen Regelungskompetenzen für öffentliche Glücksspiele brauchtein Veranstalter/Vermittler theoretisch 16 Erlaubnisse der zuständigen Landesbehörden, …

ZfWG 2008, 407-411

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