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ZFWG 2017, 175
OVG Sachsen 
Siebenstündige Sperrzeit für Spielhallen in Sachsen begegnet keinen rechtlichen Bedenken (Beschluss vom 09.01.2017, 3 A 674/16)

Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsGastG festgelegte allgemeine Sperrzeit für Spielhallen von 23 Uhr bis 6 Uhr mit einer Gesamtdauer von sieben Stunden ist von dem gesetzgeberischen Handlungsspielraum bei der Festlegung der landesrechtlich für erforderlich gehaltenen allgemeinen Sperrzeit gedeckt, um die in § 1 GlüStV festgelegten Gemeinwohlziele zu verfolgen.

OVG Sachsen, ZfWG 2017, 175-179 (Beschluss vom 09.01.2017, 3 A 674/16)

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