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ZFWG 2016, 47
OVG Nordrhein-Westfalen 
Sportwettvermittlungsstelle und Spielhalle mit unterschiedlichen Eingängen im selben Gebäude (Beschluss vom 04.09.2015, 4 B 247/15)

Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV ist im Sinne der Intention des Gesetzgebers und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in allen Anwendungsfällen, die der § 21 Abs. 2 GlüStV seinem zu weiten Wortlaut nach erfasst, anzunehmen, sondern nur dann, wenn tatsächlich beide Angebote im selben Geschäftslokal erfolgen oder ein vergleichbar enger örtlicher Zusammenhang vorliegt.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2016, 47-50 (Beschluss vom 04.09.2015, 4 B 247/15)

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